Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine schriftliche Bewertung durch den Arbeitgeber. Das ist gesetzlich in § 109 der Gewerbeordnung (GewO) festgelegt. Dort ist auch bestimmt, dass „das Zeugnis (..) klar und verständlich formuliert sein (muss). Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen“ (§ 109 Abs. 2 GewO).
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer nur eine sehr kurze Zeit bei dem Arbeitgeber tätig war und damit eine konkrete Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers nicht möglich ist. Für Auszubildende folgt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis aus § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Laut Gesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen. Tut er dies trotz Verlangen des Arbeitnehmers nicht, kann dieser das Arbeitszeugnis gerichtlich einfordern.
Entspricht das Zeugnis nicht Ihrer tatsächlichen Leistung, können Sie ein besseres Zeugnis einfordern zunächst außergerichtlich und notfalls auch vor Gericht.
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Das Arbeitsrecht macht dem Arbeitgeber genaue Vorgaben, wann und wie er ein Arbeitszeugnis erstellen muss. Jeder Arbeitnehmer hat nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses das Recht, von seinem Arbeitgeber eine Bewertung seiner Leistungen zu erhalten. Falls das Arbeitszeugnis nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht, kann man es sogar einklagen oder nachträglich ändern lassen.
Lassen Sie sich beraten, ich übernehme gerne die Formulierung der Arbeitszeugnisse für Sie und erstelle bei Bedarf auch die Korrektur des Arbeitszeugnisses.