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Arbeitgeber hat einen Aufhebungsvertrag vorgelegt - Was soll ich tun?

Ein Aufhebungsvertrag liegt vor, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird und ob der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung bekommt. Aufhebungsverträge werden meist geschlossen, um einer Kündigung zu entgehen und der Kündigungsschutz entfällt. Es gelten auch keine Kündigungsfristen aus §§621 ff. BGB. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform (§623 BGB). Zudem sollten Regelungen zum Zeugnis oder zur Urlaubsabgeltung getroffen werden.


Mit einem Aufhebungsvertrag erklärt  der Arbeitnehmer, die damit ausgesprochene Beendigung des Arbeitsverhältnisses  des Arbeitgebers als wirksam anzusehen und verzichtet auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage.


Arbeitgeber bevorzugen oftmals den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, um das Arbeitsverhältnis zügig und möglichst rechtssicher zu beenden sowie einen drohenden Kündigungsstreit zu vermeiden.


Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne wichtigen Grund kann für den Arbeitnehmer nachteilig sein, wenn sie zur Arbeitslosigkeit führen. Die Arbeitsagentur kann dem Arbeitnehmer wegen der freiwilligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen für das Arbeitslosengeld gem. §159 III SGB III verhängen. Der Aufhebungsvertrag wird wie eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers behandelt. Die Sperrzeit entfällt nur, wenn ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.


Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin und erfahren Sie, wie ich Sie als Anwältin für Arbeitsrecht bestmöglich unterstützen kann, damit Sie nicht einen für sich nachteiligen Aufhebungsvertrag unterschreiben.


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Beratung für Arbeitgeber bei Erstellung eines Aufhebungsvertrags


Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags gibt der Arbeitnehmer seine Rechte aus dem vorherigen Arbeitsvertrag auf. Dass der Vertrag meist aber auch nachteilige Regelungen für den Arbeitnehmer enthält wird oft erst nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags erkannt. Sehr viele Arbeitnehmer lassen sich erst nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags anwaltlich beraten. Ob der beidseitig unterschriebene Aufhebungsvertrag rückgängig gemacht werden kann und wie hängt von der Gestaltung des Aufhebungsvertrags und dessen Begleitumstände ab.



Für die Rückabwicklung eines Aufhebungsvertrags bestehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten:


  • Rücktritt
  • Widerruf
  • Anfechtung


Lassen Sie sich als Arbeitgeber rechtzeitig beraten und lassen Sie vorab den Aufhebungsvertrag anwaltlich prüfen oder erstellen.






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