Kanzlei Koshy
ANWALT FÜR ARBEITSRECHT IN SIEGEN
 

Kündigungsschutzgesetz: Alles, was Sie wissen müssen

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet in Deutschland den Rahmen, um Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen. Es ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsrechts und regelt, unter welchen Bedingungen eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Hier gehen wir auf die Grundlagen des KSchG ein, bringen relevante Gerichtsurteile ein und geben praxisnahe Ratschläge für Arbeitnehmer, die von einer Kündigung betroffen sind.

 

Grundlagen und Anwendungsbereich des KSchG
Das KSchG findet in Betrieben Anwendung, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, und schützt alle, die länger als sechs Monate in einem Betrieb tätig sind. Ausgenommen sind Kleinbetriebe, für die spezielle Regelungen gelten. Der Schutz umfasst sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen, wobei letztere nur bei schwerwiegenden Gründen wie Diebstahl oder Gewaltanwendung ausgesprochen werden kann.

 

 

Voraussetzungen für den Kündigungsschutz

 Für die Anwendung des KSchG muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben, und der Betrieb muss mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Dies gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Beschäftigungsart, einschließlich Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte, die anteilig gezählt werden.


 

Kündigungsarten im Rahmen des KSchG

 Das KSchG unterscheidet zwischen drei Hauptarten von Kündigungen:

 

Verhaltensbedingte Kündigung: Diese Form der Kündigung tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Beispiele hierfür sind wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung oder unangemessenes Verhalten am Arbeitsplatz. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber in der Regel eine Abmahnung aussprechen, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Das Fehlverhalten muss so gravierend sein, dass das Arbeitsverhältnis unzumutbar wird. Beispiel: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in einem Fall, dass wiederholtes Zuspätkommen nach vorheriger Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann (BAG, Urteil vom 22. November 2012 – 2 AZR 732/11).

 


Personenbedingte Kündigung: Hierbei handelt es sich um Kündigungen, die auf persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers beruhen, die ihn daran hindern, seine Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten. Ein häufiges Beispiel ist die krankheitsbedingte Kündigung, bei der die langfristige Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Entscheidend ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers so stark eingeschränkt ist, dass der Betriebsablauf erheblich gestört wird. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des BAG, wonach eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, wenn keine Aussicht auf baldige Genesung besteht und die wirtschaftlichen Belastungen für den Arbeitgeber erheblich sind (BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 755/13).

Betriebsbedingte Kündigung: Diese Kündigungsart wird aufgrund betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen. Gründe können wirtschaftliche Schwierigkeiten, Umstrukturierungen oder die Schließung von Betriebsteilen sein. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen weggefallen ist und keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung besteht. Zudem muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen, um die betroffenen Mitarbeiter unter Berücksichtigung von sozialen Kriterien (z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten) auszuwählen. Ein wichtiges Urteil des BAG in diesem Zusammenhang betraf die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen, in dem das Gericht feststellte, dass Arbeitgeber bei der Sozialauswahl auch schwerbehinderte Arbeitnehmer besonders berücksichtigen müssen (BAG, Urteil vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 306/06).


Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen
Eine betriebsbedingte Kündigung muss stets sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung berücksichtigen muss. In einem Fall entschied das BAG, dass eine unvollständige Sozialauswahl zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann (BAG, Urteil vom 27. September 2012 – 2 AZR 838/11).

  

Sonderkündigungsschutz für bestimmte Gruppen
Einige Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören Schwerbehinderte, Schwangere, Mütter und Väter in Elternzeit sowie Betriebsratsmitglieder. Die Kündigung dieser Personen ist nur unter besonderen Voraussetzungen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden möglich. So entschied das BAG in einem Urteil, dass die Kündigung eines Schwerbehinderten ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam ist (BAG, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 225/11).

Kündigungsschutzklage und ihre Erfolgsaussichten
Eine Kündigungsschutzklage ist das zentrale rechtliche Mittel für Arbeitnehmer, die eine Kündigung durch ihren Arbeitgeber anfechten wollen. Ziel der Klage ist es, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen und das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Die Erfolgsaussichten hängen von mehreren Faktoren ab, die im Folgenden detailliert erläutert werden.
1. Frist für die Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die eine nachträgliche Zulassung der Klage ermöglichen.
2. Prüfung der Sozialen Rechtfertigung
Das Gericht prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, was nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Voraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ist. Dazu werden die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe (verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt) einer strengen Prüfung unterzogen. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Kündigung durch berechtigte Interessen gedeckt ist und es keine milderen Mittel gab, das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
3. Verfahrensablauf
Im Regelfall wird das Verfahren durch eine Güteverhandlung eingeleitet, bei der das Gericht versucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Gelingt dies nicht, folgt die streitige Verhandlung, in der Beweise erhoben und Zeugen gehört werden können. Das Urteil des Arbeitsgerichts kann von beiden Parteien in die nächste Instanz getragen werden.
4. Erfolgsaussichten bei Verhaltensbedingter Kündigung
Hier kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde und ob das Fehlverhalten ausreichend schwerwiegend ist, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Bei leichten Pflichtverletzungen oder wenn keine Abmahnung erfolgte, stehen die Chancen gut, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt.
5. Erfolgsaussichten bei Personenbedingter Kündigung
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass eine negative Gesundheitsprognose besteht, die den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt, und dass eine Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen unzumutbar ist. Eine sorgfältige Prüfung der Umstände kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, insbesondere wenn die Gesundheitsprognose positiv ist oder der Arbeitnehmer lange ununterbrochen beschäftigt war.
6. Erfolgsaussichten bei Betriebsbedingter Kündigung
Die Erfolgsaussichten hängen stark davon ab, ob der Arbeitgeber die betriebsbedingten Gründe substantiiert darlegen kann und ob eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt wurde. Fehler in der Sozialauswahl oder in der Darstellung der betriebsbedingten Notwendigkeiten können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
7. Sonderfälle und Abfindungen
In einigen Fällen kann das Gericht entscheiden, dass das Arbeitsverhältnis trotz Unwirksamkeit der Kündigung nicht fortgesetzt werden kann, etwa bei zerrüttetem Vertrauensverhältnis. In solchen Fällen wird oft eine Abfindung festgesetzt, deren Höhe sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Schwere des Verstoßes bemisst.

Ein bedeutendes Urteil in diesem Zusammenhang ist das des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13), das die Anforderungen an die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen präzisiert hat. In einem anderen Fall (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 755/13) wurde die Verhältnismäßigkeit bei krankheitsbedingten Kündigungen hervorgehoben.


Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind bei sorgfältiger Prüfung der Kündigungsgründe und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hoch. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist entscheidend, um die Chancen auf eine positive Entscheidung zu maximieren. Arbeitnehmer sollten die Klage rechtzeitig einreichen und sicherstellen, dass alle möglichen Rechtsfehler der Kündigung sorgfältig geprüft werden.

 

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