Kanzlei Koshy
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Befristeter Arbeitsvertrag: Was Sie als Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten müssen

In der heutigen Arbeitswelt gewinnen befristete Arbeitsverträge zunehmend an Bedeutung. Besonders für Unternehmen, die auf kurzfristige Personalbedarfe reagieren müssen, bieten sie eine flexible Lösung. Für Arbeitnehmer hingegen ist die rechtliche Absicherung in solchen Arbeitsverhältnissen von großer Bedeutung. Als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei bieten wir Ihnen bundesweit kompetente Beratung und Unterstützung bei allen Fragen rund um das Thema befristeter Arbeitsvertrag.

Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis, das auf eine bestimmte Dauer oder einen bestimmten Zweck beschränkt ist. Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichen des festgelegten Zwecks, ohne dass es einer Kündigung bedarf.


Es gibt zwei Hauptformen von befristeten Arbeitsverträgen:

  1. Zeitbefristeter Arbeitsvertrag: Hier endet das Arbeitsverhältnis nach einem festen Datum.
  2. Zweckbefristeter Arbeitsvertrag: Dieser Vertrag endet, wenn der Zweck erfüllt ist, zum Beispiel wenn eine Vertretung für einen erkrankten Mitarbeiter nicht mehr benötigt wird.

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Dieses Gesetz stellt sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auch in befristeten Verhältnissen gewahrt bleiben.


Wann ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig?
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur unter bestimmten Bedingungen rechtlich zulässig. Man unterscheidet hierbei zwischen einer Befristung mit Sachgrund und einer sachgrundlosen Befristung.

1. Befristung mit Sachgrund: Hier muss der Arbeitgeber einen konkreten Grund anführen, warum der Vertrag nur befristet abgeschlossen wird. Solche Gründe können sein:

  • Vorübergehender betrieblicher Bedarf (z.B. Saisonarbeit)
  • Vertretung eines anderen Mitarbeiters (z.B. Elternzeitvertretung)
  • Erprobung des Arbeitnehmers
  • Projektbezogene Beschäftigung

2. Sachgrundlose Befristung: Diese ist möglich, wenn der Arbeitnehmer zum ersten Mal in dem Unternehmen beschäftigt wird und der Vertrag auf maximal zwei Jahre befristet ist. Innerhalb dieser Zeit darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.

Wichtiger Hinweis: Die sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.


Verlängerung befristeter Arbeitsverträge: Was ist erlaubt?
Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Mit Sachgrund: Eine Verlängerung ist zulässig, solange der ursprüngliche Sachgrund weiterhin besteht. Hier können befristete Verträge mehrfach verlängert werden, ohne dass eine zeitliche Begrenzung vorliegt.
  • Ohne Sachgrund: Eine sachgrundlose Befristung darf nur dreimal verlängert werden, und die Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten. Eine Verlängerung muss unmittelbar an das Ende des vorherigen Vertrages anschließen, ohne dass eine Unterbrechung erfolgt.

Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen
Ein befristeter Arbeitsvertrag darf nicht beliebig oft verlängert werden, um den Arbeitnehmer dauerhaft in unsicherer Beschäftigung zu halten. In solchen Fällen spricht man von einer Kettenbefristung, die rechtlich unzulässig sein kann. Die Gerichte prüfen hier genau, ob ein Missbrauch vorliegt, insbesondere wenn die Verlängerungen über einen sehr langen Zeitraum erfolgen oder häufig wiederholt werden.


Beispiel: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei einer Verlängerung über elf Jahre mit 13 verschiedenen befristeten Verträgen ein Rechtsmissbrauch vorliegt. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag einklagen.


Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages
Im Allgemeinen endet ein befristeter Arbeitsvertrag mit dem vereinbarten Datum oder der Zweckerreichung. Eine ordentliche Kündigung ist während der Vertragslaufzeit grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, diese Möglichkeit ist ausdrücklich im Vertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen.


Fristlose Kündigung: Diese ist in Ausnahmefällen möglich, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Tipp: Einvernehmliche Lösungen, wie ein Aufhebungsvertrag, können oft eine faire Lösung für beide Seiten bieten, insbesondere wenn eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht wird.


Befristeter Arbeitsvertrag und Probezeit
Auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis kann eine Probezeit vereinbart werden. Während dieser Zeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer verkürzten Kündigungsfrist beendet werden. Die Dauer der Probezeit muss jedoch im Verhältnis zur Gesamtdauer des befristeten Arbeitsvertrages stehen.

Beispiel: Bei einem befristeten Vertrag von sechs Monaten sollte die Probezeit maximal drei Monate betragen.


Rechtliche Unterstützung bei befristeten Arbeitsverträgen
Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – ein befristeter Arbeitsvertrag wirft oft komplexe rechtliche Fragen auf. Unsere Kanzlei bietet Ihnen bundesweit umfassende Beratung und Vertretung. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu verstehen und durchzusetzen, sei es bei der Vertragsgestaltung, der Überprüfung einer Befristung oder bei einer Entfristungsklage.


Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Erstberatung! Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Arbeitsrecht und lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Ihren Fall finden.

Ihr Recht auf einen fairen Arbeitsvertrag
Ein befristeter Arbeitsvertrag bietet viele Vorteile, birgt jedoch auch Risiken. Als Arbeitnehmer sollten Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Als Arbeitgeber gilt es, die rechtlichen Vorgaben exakt einzuhalten, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


Wir stehen Ihnen zur Seite: Die Rechtsanwaltskanzlei Koshy ist Ihr kompetenter Partner für alle Fragen rund um befristete Arbeitsverträge. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin – wir beraten Sie bundesweit und setzen uns für Ihre Interessen ein.
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